Wir unterstützen Sie in der Umsetzung der Pflichten, die Sie als Datenverantwortlichen treffen, z.B.:
- Art 24 DS-GVO: Risikoanalyse bez. der Schutzmaßnahmen gegen rechtswidrige Datenverarbeitung
- Art. 30 DS-GVO: Die Erstellung der Verfahrensverzeichnisse und Pflege
- Art. 32 DS-GVO: Sie haben für die notwendige Sicherheit der Datenverarbeitung Sorge zu tragen und hierfür geeignete technische wie organisatorische Maßnahmen zu treffen und zu dokumentieren
- Art. 33 DS-GVO: Meldung von Verletzungen möglichst innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung
Erläuterung der Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten der Europäischen Kommission:
“Der Datenschutzbeauftragte unterstützt den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in allen mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen. Der Datenschutzbeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und ihrer Beschäftigten hinsichtlich ihrer Pflichten nach der Datenschutzverordnung;
- Überwachung der Einhaltung aller Datenschutzvorschriften durch die Organisation einschließlich Überprüfungen, Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter;
- Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung;
- Tätigkeit als Anlaufstelle für Anfragen von Personen in mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und der Ausübung ihrer Rechte zusammenhängenden Fragen;
- Zusammenarbeit mit den Datenschutzbehörden und Tätigkeit als Anlaufstelle für Datenschutzbehörden in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen.
- Die Organisation muss den Datenschutzbeauftragten hierzu frühzeitig einbinden.
- Der Datenschutzbeauftragte darf vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter keine Anweisungen bezüglich der Ausübung seiner Aufgaben erhalten.
- Der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene der Organisation.”